Dass das Opfer O5._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie glaube, die Täter hätten den Hammer im Tankstellen-Shop liegen lassen und dass diese Arabisch geredet hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 34), vermag nichts am gewonnenen Beweisergebnis zu ändern. So sind diese Angaben aufgrund des langen Zeitablaufs von beinahe vier Jahren sowie der Tatsache, dass O5._____ während des Überfalls eine Zeit lang bewusstlos war (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 31 f.) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Tathammer am Tatort aufgefunden worden wäre (vgl. UA act.