Dieser weist eine überaus grosse Ähnlichkeit zum beim Raub verwendeten Vorschlaghammer auf. So erscheinen diese bei einem direkten Vergleich gleich gross und breit und weisen denselben Holzstiel, dieselben Farben sowie dieselbe Beschaffenheit auf (vgl. UA act. 3606 und 4627). Dass das Opfer O5._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie glaube, die Täter hätten den Hammer im Tankstellen-Shop liegen lassen und dass diese Arabisch geredet hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 34), vermag nichts am gewonnenen Beweisergebnis zu ändern.