In Würdigung der vorgehend dargelegten Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____. In das gewonnene Beweisergebnis reiht sich sodann ein, dass auch bei diesem Raubüberfall erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt wurde (UA act. 3539; 3605), bei welcher es sich aufgrund der Ähnlichkeit um die im Fahrzeug des Beschuldigten gefundene «Bruni Modell P4» handeln könnte (vgl. UA act. 3711 ff.).