derselben Stelle erkennbar. Der durch den Beschuldigten gefahrene BMW, bei welchem es sich um das Modell […] handelt, enthält an exakt derselben Stelle einen Aufkleber der Marke […] welche […] herstellt. Auch die Felgen weisen eine grosse Ähnlichkeit mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Felgen auf (UA act. 3605; 4537; 4748 ff.; 1670 f.; 5640). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 22. September 2020 zum BMW auf den Videoaufnahmen der Shisha Lounge ausgesagt hat, dass schon er dies gewesen sein könne, aber den Raub habe er nicht begangen (UA act. 4741).