Weiter ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass auf dem Fluchtfahrzeug, bei welchem es sich offensichtlich um einen BMW 3er- Modell Coupé handelt, beifahrerseitig rechts neben dem Kotflügel ein heller Aufkleber angebracht ist, welcher auf der Aufnahme als heller Fleck erkennbar ist (UA act. 4624, siehe Pfeil). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass es sich beim auf der Videoaufnahme ersichtlichen hellen Aufkleber lediglich um eine Reflektion handeln soll (Berufungsbegründung S. 10). Denn wäre dies der Fall, so wäre die Reflektion während der Weiterfahrt nicht durchgehend an - 44 -