BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022). Diese Aufnahmen sind somit verwertbar und stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Opfer des Raubüberfalls. Diese haben angegeben, dass die Täterschaft in einem schwarzen Fahrzeug, resp. einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sei, weshalb daran keine Zweifel bestehen. Das Opfer O5._____ hat an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie die Täterschaft mit einem schwarzen Auto geflüchtet sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 32).