34) sind die Aufnahmen der Überwachungskamera der Shisha-Lounge verwertbar. Es kann offenbleiben, ob die Überwachungskamera der Shisha-Lounge öffentlichen Grund filmt und deshalb eine Bewilligung notwendig wäre, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sind auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertbar, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat – wie dies vorliegend aufgrund der konkreten Schwere des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (vgl. hierzu nachfolgend) der Fall ist – unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2;