Fahrzeug in Richtung des Tankstellenshop._____ laufen. Um 03.58 Uhr rennen die beiden Personen zum BMW zurück, verlassen anschliessend um 03.59 Uhr mit dem Fahrzeug den Parkplatz, biegen links auf die Landstrasse ein und fahren in Richtung Windisch (UA act. 3605). Der Beschuldigte fuhr damals einen schwarzen BMW […], welcher auf I._____ eingelöst war. Gemäss I._____ sei der Beschuldigte ein guter Freund, weshalb er ihm ab und zu sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe (vgl. UA act. 778 ff., 794; 3700;1210; 5608). Entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 2; 34) sind die Aufnahmen der Überwachungskamera der Shisha-Lounge verwertbar.