Folglich waren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 10. November 2019 sowie nach der Tat beide in SQ._____. Es ist deshalb auch bei dieser Tat davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ vor der Tat bei diesem zuhause abgeholt und danach wieder nachhause gefahren hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich die beiden just vor und nach der Tat hätten in SQ._____ treffen und aufhalten sollen, wenn nicht aufgrund der zeitlich dazwischenliegenden gemeinsam begangenen Tat. Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann, dass er sich gemäss den Antennenstandortdaten während der Tatzeit im Raum […] und somit in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat.