Die Rufnummer von A._____ verzeichnete am 10. November 2019 um 21.59 Uhr zwei telefonische Verbindungsversuche von der Rufnummer des Beschuldigten, wobei Antennenstandorte in SQ._____ registriert wurden. Hervorzuheben ist, dass diese Verbindungsversuche ebenfalls in den Daten der Rufnummer des Beschuldigten ersichtlich sind und dass sich der Antennenstandort diesbezüglich ebenfalls in SQ._____ befand. Von der Rufnummer von A._____ wurden am Tattag erst von 11.10 Uhr bis 11.18 Uhr Antennenstandorte registriert, wobei sich diese ausschliesslich in SQ._____ befanden (UA act. 1075 f.). Folglich waren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A.___