Für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____ sprechen einerseits die Antennenstandorte. Der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten befand sich am 10. November 2019 um 20.03 Uhr in X._____. Danach verschoben sich die Antennenstandorte bis in den Raum SQ._____, wo sie bis am Tattag um 02.47 Uhr mehrheitlich statisch blieben. Danach verschoben sich die Antennenstandorte in den Raum […], wo sie bis 04.11 Uhr statisch blieben. Anschliessend wurden bis 13.48 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ registriert, bevor von 16.17 Uhr bis 20.11 Uhr Antennenstandorte im Raum X._____/RU._____ verzeichnet wurden. Die Rufnummer von A.___