12 Abs.1 lit. j WV nicht übertragen werden dürfen, überlassen und dadurch unrechtmässig übertragen hat, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet.