_ unter vorgehaltener Schreckschusswaffe in Schach gehalten und diesen dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht, diese in Richtung Kassenbereich zurückgedrängt sowie O12._____ am linken Oberarm festgehalten und ihr mit der Waffe auf die linke Schulter geschlagen und damit gegen diese Gewalt angewendet und so Bargeld im Wert von Fr. 6'405.15 sowie Zigaretten im Wert von Fr. 280.80 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden.