__ Tankstelle ausrauben wollte, hatte er diesbezüglich doch bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Auskundschaften, vorgenommen (vgl. GA act. 6119). So hatte er nach der neuen Zusammensetzung der Bande (neu zusammen mit A._____ anstatt mit C._____), bereits in X._____ einen erfolgreichen Raub mit A._____ durchgeführt, weshalb es ihm wohl durchaus möglich erschien, diesmal erfolgreich einen Raub im Shop in V._____ durchzuführen. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – als erstellt.