Hinzukommt, dass es sich beim überfallenen Shop um denjenigen Tankstellenshop handelt, welchen der Beschuldigte zusammen mit C._____ bereits am 16. September 2019 versucht hatte auszurauben, was sowohl von C._____ als auch vom Beschuldigten eingestanden worden und somit unbestritten und erstellt ist (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Es erscheint wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, nachdem der Raubversuch vom 16. September 2019 gescheitert ist, am 4. November 2019 erneut den Shop der T._____ Tankstelle ausrauben wollte, hatte er diesbezüglich doch bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Auskundschaften, vorgenommen (vgl. GA act.