Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass aus der Videoaufnahme, welche während der Tatbegehung im Tankstellenshop aufgenommen wurde, hervorgeht, dass die von der Täterschaft verwendete Waffe in Bezug auf Waffenart, Grösse und Farbe derjenigen Waffe ähnelt, welche im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden werden konnte (UA act. 3538.1; 3711 ff.; 1172). - 40 -