Ins Auge fällt weiter, dass die Täter grösstenteils nach demselben «Modus Operandi», wie in U._____ und X._____ vorgegangen sind. So haben beide Rufnummern während der Tatzeit keine Antennenstandorte verzeichnet und es hat am Tattag ein telefonischer Kontakt zwischen ihnen beiden stattgefunden. Sodann wurde erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass aus der Videoaufnahme, welche während der Tatbegehung im Tankstellenshop aufgenommen wurde, hervorgeht, dass die von der Täterschaft verwendete Waffe in Bezug auf Waffenart, Grösse und Farbe derjenigen Waffe ähnelt, welche im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden werden konnte (UA act.