Sämtliche fallrelevanten Daten haben Eingang in die Akten gefunden, wie die Staatsanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 36). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einsichtnahme in die Mobiltelefondaten abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3 und 1.4.1).