Die RTI-Daten sind – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 35) – vollständig und nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen. Dasselbe gilt für die durch den Beschuldigten beantragte Einsichtnahme in die Mobiltelefondaten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3; 35). Sämtliche fallrelevanten Daten haben Eingang in die Akten gefunden, wie die Staatsanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 36).