Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung betreffend die Qualifikation liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor. Der Beweisantrag des Beschuldigten, die obengenannten RTI-Daten seien aus den Akten zu entfernen, ist somit abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Gutachten zum Beweiswert der RTI-Daten zu erstellen sowie ein Sachverständiger dazu zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3; 35). Die RTI-Daten sind – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 35) – vollständig und nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen.