_, sondern sämtliche im genannten Zeitraum begangenen Raubüberfälle. Somit würde ein Zufallsfund lediglich dann vorliegen, wenn andere Straftaten, bei welchen es sich nicht um Raubüberfälle handelt, entdeckt worden wären. Vorliegend relevant und hervorzuheben ist, dass das Urteilsdispositiv nicht auf die beiden vorgenannten Raubüberfälle beschränkt, sondern offen formuliert wurde. Dass die Raubüberfälle nunmehr als bandenmässiger Raub qualifiziert werden, ändert daran nichts. Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung betreffend die Qualifikation liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor.