__ und Letztgenannter anschliessend gegen die Mittagszeit beim Beschuldigten war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ zum Zweck der Begehung des Raubs bei diesem zuhause abgeholt hat. Um 17.26 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte der Rufnummer des Beschuldigten in den Raum V._____ und blieben mehrheitlich dort bis um 20.37 Uhr. Nur fünf Minuten vor der Tat wurde der Antennenstandort in V._____, […] registriert. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat in unmittelbarer Tatortnähe befand, was als sehr starkes Indiz für seine Täterschaft zu werten ist.