erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ verzeichnet, als eine SMS von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____ versendet wurde und ein Telefonanruf zwischen ihnen beiden stattfand. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete am Tattag zwischen Mitternacht und 04.20 Uhr Antennenstandorte im Raum SQ._____, also am (damaligen) Wohnort von A._____. Danach bewegten sich diese entlang der Autobahn A1 in den Raum X._____ und blieben bis 13.06 Uhr dort. Dies zeigt, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden bei A._____ und Letztgenannter anschliessend gegen die Mittagszeit beim Beschuldigten war.