Betreffend den am 4. November 2019 im Tankstellenshop in V._____ zwischen 20.42 Uhr und 20.43 Uhr verübten Raub kann festgehalten werden, dass die Antennenstandorte klar für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____ sprechen: Die Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnete am Mittag des Tattages zuerst Antennenstandorte in RU._____ und anschliessend in X._____, also dem damaligen Wohnort des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu zwei kurzen Telefonaten von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____. Anschliessend wurden auf der Rufnummer von A._____ erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ.