12 Abs.1 lit. j WV nicht übertragen werden dürfen, überlassen und dadurch unrechtmässig übertragen hat, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.7. V._____ 4. November 2019 2.7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen.