__ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.6.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits vorgängig dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 17. Oktober 2019 in X._____, wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort durch A._____, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.