2.6.3.2. A._____ hat am 17. Oktober 2019 als Mitglied der zusammen mit dem Beschuldigten gegründeten Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan die Bank1._____ in X._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, betreten und die Bankmitarbeiterinnen O13._____ und O11._____ mit der mitgeführten Schreckschusswaffe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht und so Fr. 20'000.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art.