Unter Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände ist für das Obergericht nicht bloss die Täterschaft von A._____ erstellt, sondern – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.5) – ebenfalls diejenige des Beschuldigten. Dass lediglich A._____, nicht jedoch der Beschuldigte, die Bank1._____ betreten hat, vermag daran nichts zu ändern.