Hinzukommt, dass die im vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen sichergestellte Schreckschusspistole, welche dem Beschuldigten zufolge ihm gehört (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), in Bezug auf Waffenart (Selbstladepistole mit Spannabzug), Grösse, Kontur und Form eine grosse Ähnlichkeit mit derjenigen Pistole aufweist, welche anlässlich der Tatbegehung in X._____ verwendet worden ist (UA act. 3429; 1172; 3711 ff.).