__ begangen worden sei. Auch dem weiteren Argument des Beschuldigten, wonach C._____ ihn fälschlicherweise belaste, weil Letztgenannter mittlerweile mit derjenigen Frau zusammen sei, mit welcher er, der Beschuldigte, vor seinem Gefängnisaufenthalt ein sexuelles Verhältnis gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 41 f.), kann – selbst wenn dies zutreffen sollte – nicht gefolgt werden. So wäre eine rachebedingte falsche Anschuldigung viel eher im umgekehrten Fall zu erwarten, in welchem der Beschuldigte C._____ dessen Maitresse ausgespannt hätte.