_, kann festgehalten werden, dass gegen diesen lediglich betreffend den Raubüberfall vom 20. September 2019 in W._____ aufgrund des verwendeten Tatfahrzeugs ermittelt wurde, wobei das Untersuchungsverfahren am 25. Mai 2021 mit einer Verfahrenseinstellung endete (UA act. 5829; 4440). Weitere Tatbegehungen wurden CC._____ nicht vorgeworfen, insbesondere nicht der Raubüberfall in X._____, betreffend welchen C._____ angegeben hat, dass dieser durch A._____ begangen worden sei.