schieben. Wäre es C._____ tatsächlich darum gegangen, sich selber zu schützen, so hätte er sich nicht selbst belastet, drohte ihm doch aufgrund des eingestandenen bandenmässigen Raubs nebst einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ebenfalls eine Landesverweisung. Mithin hat C._____ sich selbst – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 42) – stark belastet. Betreffend den Bruder von C._____, CC._____, kann festgehalten werden, dass gegen diesen lediglich betreffend den Raubüberfall vom 20. September 2019 in W.___