Sodann hat C._____ anlässlich seiner unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführten Einvernahme vom 6. November 2020 ausgesagt, dass er den Mann auf den Videoaufnahmen des Raubs vom 17. Oktober 2019 in X._____ erkenne. Es handle sich um A._____. Er führte aus, dass der Mitbeschuldigte A._____ diesen Raub begangen habe (UA act. 4610; 4614). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Aussagen von C._____ nicht glaubhaft seien, weil er durch die Belastungen des Beschuldigten und von A._____ sich selbst und seinen Bruder habe schützen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 41), kann nicht gefolgt werden.