Die Ähnlichkeit des Mitbeschuldigten A._____ mit der Täterschaft des vorliegenden Raubs springt denn auch bei einem Vergleich sämtlicher Bilder, gerade unter Berücksichtigung der auffälligen Nase, des Bartwuchses sowie der sich in einem schlechten Zustand befindlichen Zähne, ins Auge (vgl. UA act. 3287 und 3418 ff.). Hiervon konnte sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen. Hinzukommt, dass auch die Täterbeschreibung des Opfers O11._____ auf A._____ zutrifft, hat sie den Täter doch als eher gross beschrieben und ausgeführt, dass dieser nicht gut Deutsch geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung 22. September 2023 S. 27).