Weiter für die Täterschaft des Mitbeschuldigten A._____ spricht der morphologische Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2020. Für diese Untersuchung sind morphologische Merkmale der unbekannten Täterschaft mit denjenigen von A._____ visuell sowie über Proportionsuntersuchungen verglichen und mittels einer ganzheitlichen Beurteilung auf Formengleichheit geprüft worden. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass der Vergleich der Einzelaufnahmen der Überwachungskamera der Bank1._____ vom Tattag, auf welcher die Täterschaft ersichtlich ist, und die am 27. April 2020 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellten Aufnahmen von A.