Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in X._____ und sogar im selben Gebäude, in welchem sich die Bank1._____ – welche überfallen worden ist – befindet, wohnhaft war (vgl. UA act. 4703; 5636). Aufgrund dessen, dass sich der Täter offensichtlich in Kenntnis der Positionen der in der Umgebung vorhandenen Überwachungskameras bewegte und gezielt durch den Personaleingang – welcher ins Treppenhaus des Mehrfamilienhauses des Beschuldigten führt – flüchtete, ist davon auszugehen, dass die Täter die örtlichen Gegebenheiten bestens kannten. Nachdem die örtlichen Gegebenheiten der Bank1._____ - 34 -