Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ sprechen die zwischen ihnen nach der Tat stattgefundenen Telefonate am Tattag selbst, wie auch die Tatsache, dass sie beide am 17. Oktober 2019 gegen 15.06 Uhr die Antennenstandorte in […] aufwiesen (UA act. 1101 ff.). Dies lässt stark vermuten, dass sie Kontakt zwecks Nachbesprechung des Überfalls sowie Aufteilung der Beute hatten. Ebenfalls für eine Täterschaft spricht die SMS-Nachricht vom 23. Oktober 2019, mit welcher A._____ den Beschuldigten sechs Tage nach dem Raubüberfall gefragt hat, ob dieser sich habe erholen können. Daraufhin hat der Beschuldigte per SMS- Nachricht geantwortet: