___ verzeichnet wurden, wofür es keinen Grund gegeben hat, wenn sich der Beschuldigte zuhause aufgehalten hätte. Diese Parallele zum Raubüberfall vom 11. Oktober 2019 in U._____, wie auch die Tatsache, dass in beiden Fällen eine Schreckschusswaffe eingesetzt worden ist, zeigt die gleiche Vorgehensweise der Täter auf, was nahelegt, dass es sich um dieselben Täter gehandelt hat. Nach der Tat entfernte sich der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten um 12.16 Uhr von X._____ weg über V._____ und Spreitenbach bis nach Feuerthalen. Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.__