Der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten befand sich am Tattag von 00.04 Uhr bis 11.28 Uhr grösstenteils im Raum X._____. Kurz vor der Tat befand sich sein Antennenstandort in X._____ und somit zwar in unmittelbarer Nähe des Tatorts, jedoch auch in der Nähe seines Wohnorts, weshalb dies mit Zurückhaltung zu würdigen ist und für sich alleine die Täterschaft noch nicht nachzuweisen vermag. Höchst verdächtig erscheint allerdings, dass während der Tatzeit wiederum keine Antennenstandorte der Rufnummern des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnet wurden, wofür es keinen Grund gegeben hat, wenn sich der Beschuldigte zuhause aufgehalten hätte.