__ 11. Oktober 2019 erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 32 - 2.6. X._____ 17. Oktober 2019 2.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier X._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2).