Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 11. Oktober 2019 im Rahmen des Raubüberfalls willentlich eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, mitgeführt hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Dossier U._____ 11. Oktober 2019 erfüllt.