, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. Oktober 2019, wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe an den Tatort, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.