2.5.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs lediglich sinngemäss damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung.