Betreffend die durch den Beschuldigten angefochtene Qualifikation der Bandenmässigkeit kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass es beim Raubüberfall vom am 11. Oktober 2019 in U._____ bei einem Versuch - 31 - geblieben ist, lässt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht entfallen. Vielmehr umfasst das Kollektivdelikt des bandenmässigen Raubs auch diesen Versuch. Der Beschuldigte hat sich somit des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.