Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das massgebliche Tatgeschehen bereits gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 getätigten Aussagen von O10._____ rechtsgenüglich erstellt. Es bestehen diesbezüglich keine Unsicherheiten mehr. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Täterschaft des Beschuldigten, wie auch des Mitbeschuldigten A._____, für das Obergericht erstellt.