Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und H._____ lediglich das O10._____ betreffende Tatgeschehen ausserhalb der Postfiliale aus einiger Distanz beobachtet hat und nur hierzu Aussagen tätigen könnte, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zusätzlich H._____ zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 34), abzuweisen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).