Am vorliegenden Beweisergebnis vermögen die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ nichts zu ändern. A._____ hat betreffend sämtliche ihm vorgeworfenen Raubüberfälle von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (UA act. 4822 ff.; GA act. 6132 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Der Beschuldigte hat zum vorliegenden Vorwurf angegeben, keinen Raubüberfall begangen zu haben (UA act. 4707; GA act. 6130 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und H._____ lediglich das O10.__