3324, Spurnummer 095246). Nachdem die am Tatort aufgefundenen Kabelbinder dazu verwendet worden sind, die Opfer O3._____ und O10._____ zu fesseln (UA act. 3208), kann ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur von A._____ auf eine andere Weise als durch sein eigenhändiges Handeln am Tatort auf den Kabelbinder gelangt ist. Dasselbe gilt betreffend die DNA-Spur von A._____ auf dem Klebeband, wurde die Spur doch genau auf demjenigen Stück des Klebebands gefunden, welches dazu verwendet worden ist, O3._____ den Mund zuzukleben. Aufgrund dieser beiden DNA-Spuren von A._____ ist für das Obergericht erstellt, dass sich dieser während der Tatbegehung am 11. Oktober 2019 am Tatort aufgehalten hat.