Schliesslich enthält das am Tatort auf der Oberfläche eines Kabelbinders festgestellte DNA-Mischprofil nebst dem DNA-Profil des Opfers O3._____ auch dasjenige des Mitbeschuldigten A._____ (UA act. 3181 ff.; vgl. UA act. 3219). Weiter konnte ab der nicht klebenden Seite des Klebebands, welches ebenfalls am Tatort gefunden wurde, ein komplexes Mischprofil festgestellt werden (UA act. 3187; 3180). Dieses Klebeband war beim Eintreffen der Polizei am Tatort noch um den Hals von O3._____ gewickelt und war zuvor dazu benutzt worden, um ihr den Mund zuzukleben (vgl. UA act. 3222; 3324, Spurnummer 095246).