hat und dies lediglich wenige Tage vor dem Raubüberfall. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht in U._____ wohnhaft, weswegen kein Grund ersichtlich ist, weshalb er danach hätte suchen sollen, wenn nicht für die Begehung des Raubüberfalls, verfügte der damalige Wohnort des Beschuldigten, X._____, doch ebenfalls über eine Postfiliale.